Kundenausweis
Da in den Märkten der C&C Abholgroßmärkte Gesellschaft m.b.H. (in Folge kurz „AGM“ genannt) Waren ausschließlich an gewerbliche Wiederveräußerer und/oder Großverbraucher abgegeben werden, ist es notwendig, diese Eigenschaften auch überprüfen zu können. Es werden daher Kundenausweise ausgestellt. Diese Ausweise gelten jeweils solange, als entweder das Gewerbe tatsächlich ausgeübt wird oder die Qualifikation als Großverbraucher zutrifft. Jede Änderung, wie insbesondere Stillegung oder Aufgabe der gewerblichen Tätigkeit ist unverzüglich unter Rückstellung des Kundenausweises der Leitung des jeweiligen Abholgroßmarktes bekanntzugeben. Ebenso der Verlust des Ausweises.
Der Leitung der Abholgroßmärkte steht es frei, Nachweise über die gewerbliche Tätigkeit des Kunden zu erlangen. Weiters kann die Rückgabe des Kundenausweises ohne Angabe von Gründen gefordert werden.
Der Kundenausweis ist nicht übertragbar und muss bei jedem Einkauf unaufgefordert vorgewiesen werden. Für sämtliche Folgen, die aus nicht erlaubter Weitergabe entstehen, ist der Ausweis Inhaber verantwortlich, unabhängig davon, ob ihn ein Verschulden trifft.
Der Kunde haftet für die Richtigkeit der von ihm abgegebenen Erklärungen. Sollte AGM wegen Nichtzuftreffens der rechtlichen Qualifikation des Kunden, insbesondere nach den Bestimmungen des UWG oder des Preisgesetzes in Anspruch genommen werden, so hat der Kunde, unabhängig davon, ob ihn ein Verschulden trifft oder nicht, AGM vollkommen schad- und klaglos zu halten. Für alle Ansprüche, die AGM zustehen, haften der Ausweis-Inhaber, sowie die Personen, die einen Abholgroßmarkt mit dem Kundenausweis tatsächlich besuchen, wie insbesondere Betriebs- und Familienangehörige solidarisch.
Angebote, Preise, Zahlung
Alle Angebote verstehen sich freibleibend und gelten nur solange, als der Vorrat reicht. Es besteht keine Verpflichtung, im Einzelfall angebotene Waren tatsächlich vorrätig zu halten. Preisangaben gelten jeweils für Kartonabnahme. Die angegebenen Preise sind exklusiv aller Steuern und Abgaben.
Jeder Warenbezug ist sofort nach Erhalt der Rechnung grundsätzlich bar - ohne jeden Abzug - zu bezahlen. Für Leerflaschen werden nur Gutschriften erteilt, sofern sie den von AGM gehaltenen Typen entsprechen, in Kisten, Kartons oder Originalgebinden zurückgebracht werden und zahlenmäßig nicht die bezogenen Mengen überschreiten.
Der Käufer verpflichtet sich, beim Kauf von Waren für Privatzwecke (Eigenverbrauch), soweit es sich um Artikel handelt die einer Verbrauchs-Steuer unterliegen, eine diesbezügliche Erklärung abzugeben.
Bei einem Verstoß gegen diese Verpflichtung macht sich der Käufer schadenersatzpflichtig.
Eigentumsvorbehalt
Die gekaufte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von AGM. Für den Fall, dass ausnahmsweise nicht bar bezahlt wird, tritt der Kunde bereits jetzt seine Kaufpreisforderung gegenüber Dritten an AGM ab und verpflichtet sich, Dritte davon zu verständigen. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass AGM in Ausübung des Eigentumsvorbehaltes berechtigt ist, bei Zahlungsverzug Ware, insbesondere aus den Geschäftsräumen des Kunden abzuholen und selbst zurückzunehmen. Zahlungen werden jeweils auf die älteste Schuld angerechnet. An den gekauften Waren dürfen bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises keine wie immer gearteten Rechte Dritter begründet werden. Allfällige Zugriffe sind AGM unverzüglich mitzuteilen. AGM ist berechtigt, gegebenenfalls auch für bereits bestehende Forderungen Sicherheiten zu verlangen.
Reklamationen
Reklamationen jeder Art sind ausnahmslos noch in den Räumen des Marktes dem Leiter oder seinem Vertreter von AGM gegenüber vorzubringen. Spätere Einwände gegen die Verrechnung oder über die Warenbeschaffung - ausgenommen verdeckte Mängel bei Konserven - können nicht mehr anerkannt werden. Die Letzteren sind sofort nach Feststellung, spätestens innerhalb eines Monats, vorzubringen und die beanstandete Ware zurückzugeben.
C&C Abholgroßmärkte Ges.m.b.H.
Industriezentrum NÖ-Süd
Straße 3, Objekt 16
A-2355 Wiener Neudorf
Firmenbuchnr: FN 58887z
Gerichtssitz: Landesgericht Wiener Neudorf
UID-Nr.: ATU14389909, ARA-Lizenz-Nr. 1537
Biokontrollstelle für unsere Handelstätigkeit:
AT-N-01-BIO
Beschädigungen
Für die in den Abholgroßmärkten einschließlich Zufahrt, Parkplatz und an sonstigen Orten durch Kunden verursachte Schäden haftet jeweils auch der Ausweis Inhaber. Bei unbefugtem Öffnen von Packungen oder Kartons kann AGM den Kauf des ganzen Kollis verlangen.
Haftung
AGM haftet nur für Schäden, die auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen sind. Jeder Schadenersatz ist überdies mit der Höhe des Wertes der gekauften Waren beschränkt.
Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass von einigen Produkten Gefahren, insbesondere bei nicht sachgemäßem Gebrauch, ausgehen könne. Der Kunde bestätigt, über den Stand der Technik, sowie allfälliger, insbesondere landwirtschaftlicher Bearbeitungsmethoden der Produkte, die er erwirbt, ausreichend informiert zu sein. Der Kunde ist verpflichtet, die Waren nur mit den entsprechenden Warnhinweisen an Dritte zu überlassen. Er hat also insbesondere bestehende Produktinformation, wie Beipackzettel oder Betriebsanleitungen weiterzugeben. Sollten diese Angaben für nicht fachkundige Dritte nicht ausreichend sein, so verpflichtet sich der Kunde, seine Abnehmer in geeigneter Weise und ausreichend über mögliche Gefahren zu informieren. In Zweifelsfragen ist der Kunde verpflichtet, beim Leiter des Abholgroßmarktes nachzufragen.
Allgemeines
Der Kunde ist nicht zur Aufrechnung von Gegenforderungen gegenüber den Forderungen von AGM berechtigt. Diese sind vielmehr unabhängig vom Bestehen allfälliger Gegenforderungen bei Fälligkeit zu begleichen. Jeder Kunde darf höchstens zwei Begleitpersonen – und zwar Familien- oder Betriebsangehörige – zum Einkauf mitbringen. Taschen (Einkaufs-, Akten- oder Handtaschen, usw.) sollten im Fahrzeug des Kunden gelassen werden oder sind ohne Aufforderung an der Kasse zu deponieren. AGM übernimmt dafür keine Haftung.
Bei Diebstahl muss zum Schutze des Unternehmens gegen den Schuldigen, ohne Rücksicht auf Person und Rang, die Anzeige erstattet werden.
Rosinen, Dörrpflaumen und Dörraprikosen sind zum Rohgenuss nicht geeignet. Zitronen mit dem Zusatz D sind dephenyl-gewickelt; Zitronen mit dem Zusatz K sind oberflächenkonserviert. Hierauf sind die Letztverbraucher in geeigneter Weise aufmerksam zu machen.
Gebinde werden mit jenem Betrag in Rechnung gestellt, den AGM selbst an den Lieferanten bzw. Hersteller zu zahlen hat. AGM nimmt Gebinde nur in jenem Umfang und zu jenem Betrag zurück, wie AGM diese Gebinde ab- bzw. zurückgeben kann.
Erfüllungsort
Erfüllungsort ist der Ort des jeweils ausliefernden Abholgroßmarktes. Wenn nicht anders angeführt, ist das Rechnungsdatum auch Lieferdatum.
Gerichtsstand
Für Rechtsstreitigkeiten wird die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich kompetenten Gerichts am jeweiligen Standort von AGM vereinbart.
Kostenersatzpflicht
Nach Eintritt des Zahlungsverzuges ist der Kunde verpflichtet, AGM alle entstehenden Betreibungs- oder Einbringungskosten zu ersetzen. Unter diese Ersatzpflicht fallen sämtliche auflaufenden Kosten, Gebühren, Spesen und Barauslagen, aus welchem Titel sie auch immer resultieren und AGM durch die Verfolgung ihrer Ansprüche aus diesem Vertragsverhältnis entstehen. Insbesondere hat der Kunde die außergerichtlichen und/oder vorprozessualen Kosten für die Tätigkeit eines mit der Eintreibung beauftragten in- oder ausländischen Rechtsanwaltes, Detektivbüros, Gläubigerschutzverbandes oder eines anderen Inkasso – Büros, sowie die eines präjudiziellen Straf- oder Außerstreitverfahrens, zu bezahlen.